Gesetzlicher Jugendschutz

Gesetzlicher Jugendschutz

Gesetzlich ist der Jugenschutz im bundeseinheitlichen Jugendschutzgesetz verankert. Dieses Gesetz umfasst die Bereiche Medien, Tabakwaren und Alkohol.

Gerne können Sie sich zu Fragen des Jugendschutzes persönlich an die Kommunale Jugendarbeit wenden oder Sie informieren sich unter den weiteren Links auf dieser Seite.

Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Es regelt den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabak, E-Zigaretten, E-Shishas und Alkohol und die Abgabe von Filmen und Computerspielen. Auch der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist im Jugendschutzgesetz beschrieben.

Auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Broschüre veröffentlicht, die den Jugendschutz verständlich erklären soll. Hier geht es zur Broschüre (PDF, 2030 KB, nicht barrierefrei)

Jugendschutzgesetz im Web

Erziehungsübertragung

Die Erziehungsbeauftragung ist  im Jugendschutzgesetz verankert und liegt gemäß §1 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes vor, wenn eine Person über 18 Jahre als Erziehungsbeauftragter dauerhaft oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person (Eltern oder Vormund) Erziehungsaufgaben wahrnimmt.

Eine Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ist gemäß §5 Abs. 1 bei Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren generell und bei Jugendlichen ab 16 Jahren bei einem Aufenthalt nach 24 Uhr notwendig.

Gestattung nach §12 Gaststättengesetz

Die Kommunale Jugendarbeit ist im Auftrag des Landratsamtes im Rahmen der Durchführung der Gewerbeordnung für das Beteiligungsverfahren für die gaststättenrechtlichen Gestattungen nach § 12 Gaststättengesetz zuständig.

Gaststättengesetz im Web

Somit muss bei geplanten Veranstaltungen nach dem Gaststättenrecht das Jugendamt rechtzeitig beteiligt werden, noch vor der Erstellung des Gestattungsbescheids durch die Kommunen.

Zu diesem Zweck hat die Jugendschutzstelle Maßnahmeempfehlungen zur Einhaltung eines guten Jugendschutzes erarbeitet, die an die Kommunen versandt wurden. Wesentlliche Punkte hierbei sind die Benennung eines Jugendschutzbeauftragten und nach Möglichkeit die Verwendung des PartyPasses. Die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes ist natürlich Pflicht!

Dieses Infoblatt für Veranstalter verdeutlicht die praktische Umsetzung des Jugendschutzes bei Festen. Auch dieses Merkblatt ist hilfreich, wenn Veranstaltungen durch Vereine oder Privatpersonen geplant sind.

Kontrollen

Zuständig für den Vollzug des Jugendschutzgesetzes sind die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte und die Polizei.

Je nach Begebenheiten finden deshalb aktive Kontrollen der Kommunalen Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit der Polizei vor Ort statt, um Jugendgefährdungen vorzubeugen und gegen Verstöße vorzugehen.

Probekäufe

Auch Probekäufe werden zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durchgeführt um sicherzustellen, dass das Jugendschutzgesetz eingehalten wird.

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