Ausgangslage
Grundlage für die Jugendhilfeplanung bildet der § 80 SGB VIII.
Dieser regelt, wofür die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung zuständig sind.
Für junge Menschen und Familien sollen positive Lebensbedingungen geschaffen und erhalten werden. Wenn der Bedarf an Einrichtungen und Diensten ermittelt wurde, müssen die verschiedenen Angebote der Kinder- und Jugendhilfe auch ausgestaltet werden. Damit dies erreicht werden kann, ist eine gemeinsame, ressortübergreifende Zusammenarbeit aller an Kinder- und Jugendhilfe beteiligten Akteure anzustreben.
Wollt ihr mehr über die Jugendhilfeplanung im Allgemeinen wissen? Die Seite des Landesjugendamtes ist hier sehr informativ.