Erziehungsübertragung
Die Erziehungsbeauftragung ist im Jugendschutzgesetz verankert und liegt gemäß §1 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes vor, wenn eine Person über 18 Jahre als Erziehungsbeauftragter dauerhaft oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person (Eltern oder Vormund) Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
Eine Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ist gemäß §5 Abs. 1 bei Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren generell und bei Jugendlichen ab 16 Jahren bei einem Aufenthalt nach 24 Uhr notwendig.
Eine Vereinbarung zur Übertragung/Übernahme von Erziehungsaufgaben könnt ihr euch hier ausdrucken.