Erweiterte (eFZ) Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit

Seit dem 01. Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz - und somit auch das Gesetz zum Tätigkeitsausschuss einschlägig vorbestrafter Personen (§ 72a SGB VIII) - in Kraft. Darin wurde geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein eFZ vorzuweisen haben. Dazu finden Sie hier das Konzept mit allen wichtigen Informationen. 

Mit dem aktuellen Anschreiben an die Bürgermeister, siehe hier, gehen wir in die zweite Runde und verweisen auf die Überprüfung der Gültigkeit der eFZ. Sollten Vereine/Verbände grundsätzlich noch keine Vereinbarung bezüglich der eFZ nach §72a SGB VIII mit dem Jugendamt geschlossen haben, finden Sie hierzu im Folgenden alle notwendigen Formulare. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an den Kreisjugendpfleger Oliver Schmidt. 

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