Jugendarbeit Freistellungsgesetz
Jugendarbeit lebt von ehrenamtlichem Engagement!
Aus diesem Grund gibt es für ehrenamtliche Jugendleiter und Jugendleiterinnen und allgemein ehrenamtliche in der Jugendarbeit die Möglichkeit sich freistellen zu lassen. Beschäftigte des Freistaats, die nach dem Jugendarbetisfreistellungsgesetz freigestellt werden, erhalten bis zur Dauer von fünf Tagen im Jahr die volle Fortzahlung der Bezüge. Auch Schüler und Schülerinnen können von ihren Schulleitungen beurlauft werden (jedoch nicht auf Grundlage des Gesetztes).
Beispiele für Gründe der Freistellung sind: Freizeitmaßnahmen, Jugendbildungsangeboten, Tagungen, Aus- und Fortbildungen im Bereich der Jugendarbeit usw. Weitere Informationen zum Gesetz sind auf der Internetseite des Bayerischern Jugendrings zu finden.
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit
Zur Antragstellung
Der Antrag muss mindestens vier Wochen vorher beim Arbeitgeber eingegangen sein. Gestellt wird der Antrag von der Jugendorganisation für dessen Angebot die ehrenamtliche Person zum Einsatz kommt.
Antrag Freistellung (PDF, 81 KB, nicht barrierefrei)
Freistellung und Verdienstausfall (PDF, 88 KB, nicht barrierefrei)
Merkblatt Freistellung (PDF, 145 KB, nicht barrierefrei)
Bei Fragen zur Freistellung können Sie sich an die Kommunale Jugendarbeit wenden.